Plakatierungsverordnung

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Gemeinde Lindberg

Die Gemeinde Lindberg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388), folgende Verordnung:

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§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinde Lindberg.

(2) Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Telefonzellen, Telefonmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.

(3) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (BFG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung, bleiben unberührt.

(4) Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen), im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 2 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde Lindberg bestimmten und zugelassenen Flächen angebracht werden.

(2) Die Anschläge dürfen nur an jedem fünften Mast eines Straßenbeleuchtungszugs durch den jeweiligen Antragsteller angebracht werden.

(3) Die Anschläge dürfen die Größe von DIN A 1 nicht überschreiten.

(4) Die Anschläge dürfen nicht länger als zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin angeschlagen werden und sind spätestens eine Woche nach der Veranstaltung rückstandsfrei zu entfernen.

(5) Plakate anderer dürfen nicht überklebt werden, sofern die Ankündigungen noch aktuell sind.

(6) Die Anschläge dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde Lindberg erfolgen.

(7) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Lindberg vorgeführt werden.


§ 3 Ausnahmen

(1) Von der Beschränkung nach § 2 ausgenommen sind:

a) Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

b) Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände ausgehängt werden.

c) Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der Kirchen oder in den eigenen Schaukästen.

(2) Von der Beschränkung nach § 2 Abs. 4 (Aushangfrist und Entfernung) ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, insbesondere die an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind. Für diese Anschläge gelten folgende Aushangfristen für

a) die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europawahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin, Bundestagswahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin, Landtagswahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin, Kommunalwahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin;

b) die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren für die Dauer der Auslegung der Eintragungslisten;

c) die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

Diese Werbemittel müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl, Eintragung oder Abstimmung wieder entfernt werden.


§ 4 Genehmigung, Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Anmeldung einer Plakatierungsaktion im Gemeindegebiet Lindberg hat zwei Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Lindberg zu erfolgen.

(2) Für den Einzelfall kann die Gemeinde Lindberg Auflagen und Bedingungen erteilen.

(3) Auf den Anschlägen ist jeweils der für den Inhalt und die Aufstellung Verantwortliche mit Adresse zu benennen.

(4) Im Übrigen kann die Gemeinde Lindberg in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 2 und 3 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden.

(5) Anordnungen und Ausnahmebewilligungen sind gebührenpflichtig.


§ 5 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde Lindberg kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Kommt ein Verpflichtender einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Gemeinde Lindberg die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 und 2 einen Anschlag anbringt, anbringen lässt oder auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre, es sei denn, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 gegeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 vorliegend ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften nach den §§ 2, 3, 4 und 5 verstößt.


§ 7 Inkrafttreten – Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt zehn Jahre.

Lindberg, 25. April 2018

GEMEINDE LINDBERG

gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin

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