Baumschutzverordnung

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg

Auf Grund von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG), erlässt die Gemeinde Lindberg folgende Verordnung:

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§ 1 Schutzgegenstand

(1) Alle Laubbäume, Eiben (Taxus baccata) und Weiß-Tannen (Abies alba), die einen Stammumfang von 120 cm und mehr in 130 cm Höhe über dem Erdboden haben, sind innerhalb der im Absatz 3 umschriebenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne der Gemeinde Lindberg unter Schutz gestellt.

(2) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden oder andere nach § 8 Abs. 3 als Ersatz anerkannte Bäume, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 nicht erreichen.

(3) 1Die Grenzen sind in einer Karte M 1 : 5000 eingetragen, die bei der Gemeinde Lindberg niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend ist die Innenlinie des Eintrags in dieser Karte. 3Die Karte wird archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.


§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist es, in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes,

  1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen,
  2. das Ortsbild zu beleben, zu gliedern und zu pflegen,
  3. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern,
  4. schädliche Einwirkungen abzuwehren.


§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten nach § 1 geschützte Bäume ohne Genehmigung der Gemeinde Lindberg zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) 1Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn nach § 1 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. 2Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar.

(3) Ein Zerstören im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen werden, die unmittelbar oder mittelbar zum Absterben des Baumes führen oder führen können.

(4) 1Ein Verändern im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn an Bäumen Maßnahmen vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern (z.B. durch eine Kronen-Kappung), das weitere Wachstum behindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen. 2Darunter fallen auch Eingriffe im Wurzelbereich der Bäume.


§ 4 Ausnahmen

Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,
  2. der fachgerechte Baumschnitt, der den Bestand erhält,
  3. Maßnahmen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nötig sind,
  4. Weiden und Pappeln.


§ 5 Genehmigung und Befreiung

(1) Die Genehmigung zum Entfernen oder Verändern geschützter Bäume ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Eigentümer oder sonst ein Berechtigter gesetzlich verpflichtet ist, Bäume zu verändern,
2. auf Grund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, für dessen Verwirklichung die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung geschützter Bäume nicht vermieden werden kann, oder
3. Bäume infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall oder Baumkrankheiten nicht erhalten werden können oder
4. der rechtmäßige Baubestand oder die rechtlich zulässige Nutzung auf einem Grundstück beeinträchtigt wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung an der Erhaltung der Bäume besteht, oder
5. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.

(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und kein überwiegendes Interesse im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vorliegt.


§ 6 Maßnahmen zur Beseititung unmittelbar drohender Gefahren

(1) 1Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Hinzuziehung der Gemeinde Lindberg nicht möglich ist. 2Die Maßnahmen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde Lindberg kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß § 8 erteilen.


§ 7 Antrag auf Erlaubnis

(1) 1Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Gemeinde Lindberg unter Angabe der Gründe formgebunden zu beantragen. 2Im Genehmigungsantrag sind Lage, Art und Umfang der geschützten Pflanzen genau zu bezeichnen; der Grund der beabsichtigten Beseitigung sowie Art, Zeitpunkt und Standort der vorgesehenen Ersatzpflanzungen sind anzugeben. 3Die Gemeinde Lindberg kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.

(2) Die Entscheidung über die Erlaubnis ergeht schriftlich und ist gebührenpflichtig.


§ 8 Auflagen, Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

(1) Die Genehmigung oder Befreiung nach § 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden.

(2) 1Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße angemessener Ersatz durch die Anpflanzung von Bäumen geleistet wird. 2Dabei können Mindestgröße, Baumarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden.

(3) Anstelle einer Ersatzpflanzung kann ein anderer bereits auf dem Grundstück angewachsener Baum als Ersatz benannt werden, wenn er die Anforderungen des § 1 Abs. 1 nicht erfüllt.

(4) 1Werden entgegen den Verboten des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. 2Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung und Pflege von Bäumen zu verwenden.

(6) Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 Abs. 3 und 4 verboten sind, so kann die Gemeinde Lindberg anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung des gefährdeten Baumes getroffen werden.


§ 9 Sanierungszuschuss

Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Baumes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Lindberg zur Abwendung unbilliger Härten einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 dieser Verordnung geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nummer 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt, die gemäß § 8 dieser Verordnung erlassen wurden, kann gemäß § 57 Abs. 1 Nummer 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.


§ 11 Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Gemeinde Lindberg zuständig.


§ 12 Andere Verordnungen

Von dieser Verordnung bleiben andere Schutzverordnungen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz unberührt.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2012 in Kraft.

Lindberg, 25. April 2012

GEMEINDE LINDBERG

gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin

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