Fremdenverkehrsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags

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§ 1 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand

(1) Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.

(2) 1Von dem Beitrag sind der Bund und die Länder befreit. 2Die Befreiung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen oder Unternehmensteile dieser Körperschaften.


§ 2 Beitragsmaßstab

(1) Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten.

(2) 1Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres. 2Die Beitragsschuld wird gemäß § 3 Abs. 1 auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht gemäß § 3 Abs. 2 auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.


§ 3 Beitragsermittlung

(1) Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird.

(2) Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Mindestbeitragssatz (Absatz 5) multipliziert wird.

(3) 1Der Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtigen Gewinns (Absatz 1) oder des steuerbaren Umsatzes (Absatz 2). 2Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung.

(4) Der Beitragssatz beträgt 8 v.H..

(5) Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem – durch Schätzung zu ermittelnden – branchen-durchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von

 0 bis 5 v.H.0,10 v.H.
über5 bis 10 v.H.0,30 v.H.
über10 bis 15 v.H.0,50 v.H.
über15 bis 20 v.H.0,70 v.H.
über20 v.H.1,00 v.H.

 


§ 4 Entstehen, Veranlagung

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht.

(2) 1Die Beitragsschuld wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. 2Der Beitragsschuldner hat hierzu auf Aufforderung eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.


§ 5 Vorauszahlung

(1) 1Der Beitragsschuldner hat am 01.07. jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. 2Wer die zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten.

(2) 1Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 2Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.


§ 6 Vorauszahlung für Beherbergungsbetriebe

(1) Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstücksteile für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, betragen für jede Übernachtung, für die ein Entgelt erhoben wird, 1,50 Euro.

(2) 1Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde spätestens am 2. Tag nach der Anreise der Gäste die Angaben, die zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages erforderlich sind, auf einer Durchschrift des amtlichen Meldescheinformulars (Art. 27 MeldeG) zu machen und bei der Gemeinde abzugeben. 2Besteht für die Beherbergung einzelner Gäste keine Beitragspflicht, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 3Ändert sich der Tag der Abreise, ist dies spätestens am Tag nach der tatsächlichen Abreise der Gemeinde mitzuteilen.

(3) Für verlorengegangene Meldescheine wird ein pauschaler Beitrag in Höhe von 10,00 € erhoben.


§ 7 Beitragsbescheid, Fälligkeit

(1) Die Beitragsschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(2) Aus dem Bescheid müssen die Veranlagungsmerkmale hervorgehen. Übt ein Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.

(3) Beitragsschuldner, die nur Vorauszahlungen nach § 6 entrichten, veranlagen mit der Summe dieser Vorauszahlung ihre endgültige Beitragsschuld. Das gilt nicht, wenn

a) die Gemeinde den Beitragsschuldner schriftlich zur Abgabe einer Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 auffordert oder

b) der Beitragsschuldner schriftlich einen Bescheid nach Absatz 1 beantragt. Für die Aufforderung und den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr, gerechnet ab Entstehung der Beitragsschuld (§ 4 Abs. 1).


§ 8 Abschlusszahlung

(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.

(2) Waren die Vorauszahlungen höher als die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld, so wird dem Beitragsschuldner der Unterschiedsbetrag unverzüglich nach Zustellung des Bescheides erstattet.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Juni 1985 außer Kraft.

Lindberg, den 25. März 2004

GEMEINDE LINDBERG

gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin

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