Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Lindberg folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
II. Ordnungsvorschriften
III. Grabstätten und Grabmale
IV. Bestattungsvorschriften
V. Schlussbestimmungen
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Die Gemeinde Lindberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof
b) das Leichenhaus
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
1Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. 2Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
(1) 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) 1Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst, oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. 2Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) 1Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. 2Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(1) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Reglungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) 1Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. 2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. 3Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) 1Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(1) 1Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (Naturfriedhof)
(2) 1Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. 2Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. 3Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bis zu zwei Verstorbene beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bis zu vier Verstorbene beigesetzt werden.
(5) In Urnengrabstätten mit Granit-Stelen können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bis zu zwei Verstorbene, in allen anderen Urnengrabstätten ein Verstorbener beigesetzt werden.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemein-de.
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) 1Urnen können in Einzel- oder Doppelgrabstätten im Bereich des Waldfriedhofs sowie in Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs beigesetzt werden. 2Urnen für Erdbestattungen sollen aus leicht verrottendem Material bestehen. 3Im Bereich des Naturfriedhofs dürfen aus-schließlich biologisch abbaubare Urnen für die Beisetzung verwendet werden.
(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten: Länge: 2,00 Meter Breite: 1,20 Meter
b) Doppelgrabstätten: Länge: 2,00 Meter Breite: 2,00 Meter
c) Einzelurnengrabstätten: Länge: 0,60 Meter Breite: 0,80 Meter
d) Doppelurnengrabstätten: Länge: 1,00 Meter Breite: 0,80 Meter
(2) 1Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 40 cm. 2Als einheitliche Grabeinfassung sind Granit-Plattenstreifen, im Format 40/80 cm, Stärke 10 cm, verlegt. 3Die Einfassungen gelten neben dem verbindenden Rasen als Verbindungswege der Gräber. 4Die sonst übliche Bekiesung der Grabumgebung entfällt somit.
(3) Eine Änderung oder Ergänzung der Grabeinfassung, z.B. durch Natur- oder Kunststeinkantensteine, Pflanzung von Hecken (Buchsbaum) usw., ist nicht gestattet.
(4) Jede Änderung oder unstatthafte Ergänzung der Grabeinfassung wird durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt.
(5) 1Die Tiefe der Grabsohle beträgt,
a) bei Kindern mindestens 1,30 Meter,
b) bei erwachsenen Personen mindestens 1,80 Meter.
2Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 1,00 Meter.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs.
(1) 1An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. 2Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. 3Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
(4) 1Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. 2Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) 1Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. 2Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. 4Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. 5Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. 6Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. 7Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernommen hat. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) 1Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. 2Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 2Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30).
(4) 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs.
(1) 1Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. 2Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) 1Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. 2Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. 3Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und sonstiger Grünabfall sind von den Grabstätten zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Biotonnen zu entsorgen.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs. 2Für diese Urnengrabstätten ist aber ausnahmsweise am Bestattungstag das Anbringen von Weihwasserkessel, Kranz, ewigem Licht (elektrisch) sowie Blumenschmuck gestattet. 3Diese Gegenstände sind jedoch spätestens am Tag nach der Bestattung wieder zu entfernen.
(1) 1Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. 2Dem Antrag ist beizufügen:
─ der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwölf Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs.
(1) Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgrabstätten: Höhe: 1,30 m Breite: 0,80 m
b) bei Doppelgrabstätten: Höhe: 1,30 m Breite: 1,40 m
c) Grabkreuze: Höhe: 1,50 m
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs.
(1) 1Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine, aber auch Findlinge, Verwendung finden. 2Andere Werkstoffe wie Holz, Bronze oder Schmiedeeisen werden nur bei Grabkreuzen zugelassen, wenn dadurch die Gesamterscheinung der Anlage nicht gestört wird.
(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sollen folgende Vorschriften eingehalten werden:
a) Die Grabmäler sollen aus einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben.
b) 1Die Grabsteine können gespalten, naturbelassen oder bearbeitet sein. 2Werden Steine geschliffen, so soll als feinster Bearbeitungsgrad der Mattschliff (bis Korn 300) angewendet werden. 3Ausnahmsweise ist die Feinschliffbearbeitung bei Schriftrücken oder Schriftbossen für weitere Inschrift zulässig.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs.
(1) 1Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. 2Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. 3Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. 2Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 3Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 30).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) 1Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. 2Die Grabstätten sind einzuebnen.
(6) 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. 2Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Urnengrabstätten im Bereich des Naturfriedhofs. 2Für diese bestimmt die Gemeinde die Gestaltung. 3Namensplatten aus Glas werden auf Wunsch durch die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten erstellt und angebracht. 4Anderweitige Namensschilder und dergleichen sind nicht gestattet und werden durch die Gemeinde entfernt.
(1) 1Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. 2Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 4Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 5Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 6Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertrag-baren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. 7Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
1Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. 2Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(1) 1Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Leichenbeförderung zum Friedhof, also die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
2Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) befreien.
1Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. 2Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Die Ruhefrist wird für alle Gräber auf 15 Jahre festgesetzt.
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis April und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
1Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. 2Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2011 außer Kraft.
Lindberg, 24. November 2016
GEMEINDE LINDBERG
gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin
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