Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Lindberg
folgende Satzung:
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1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen
Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunde in Tierhandlungen,
b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig
sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser
Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die
ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben
dienen,
3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebracht sind,
7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und
als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst
zur Verfügung stehen,
8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen
Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen
hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander
folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht
im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter
ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen
Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten
Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes
eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz
für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund
gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr
oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf
die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu
zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund 50,00 Euro,
für jeden Kampfhund 200,00 Euro.
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen
von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude
mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes
gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung
tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr
gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen
Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen
beansprucht werden. ³Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes
1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des
Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde
glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn
des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser
Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung
gewährt.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand
erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an
dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. April eines
jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach
Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung
zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter
Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach
Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und
Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt,
und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke
aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten
Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten
der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als
der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der
Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen
oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit
der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist
das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung vom 11. Dezember 1980
außer Kraft.
Lindberg, 05. Oktober 2021
GEMEINDE LINDBERG
gez. Lorenz
Lorenz
1. Bürgermeister
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