Die Gemeinde Lindberg erlässt aufgrund Art. 2 und 8 KAG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 BayFwG folgende Satzung.
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(1) 1Die Gemeinde Lindberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ih rer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
2Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwen digen Umfang abgerechnet.
(2) 1Die Gemeinde Lindberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (A rt. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
2Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) 1Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. 2Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sin d, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen fes tgelegten Sätze erhoben. 3Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet .
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner d es Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat na ch Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2010 in Kraft.
Lindberg, den 28.04.2010
GEMEINDE LINDBERG
gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer Nutzungs- dauer von | bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | 2,90 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 20 Jahren | 3,40 € |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 | 25 Jahren | 5,70 € |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 | 25 Jahren | 6,80 € |
2. Ausrückestundenkosten
1Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen- berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehauses bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens- je angefangene Stunde für | bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 26,20 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 66,80 € |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 | 95,40 € |
Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 | 110,00 € |
3. Personalkosten
1Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. 2Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 3Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 20,00 €
1Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. 2Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG): 12,40 €
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