Feuerwehrkostensatzung -FwKS-

über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Lindberg erlässt aufgrund Art. 2 und 8 KAG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 BayFwG folgende Satzung.

Diese Satzung kann als PDF heruntergeladen werden.

Download

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) 1Die  Gemeinde  Lindberg  erhebt  im  Rahmen  von  Art.  28  Abs.  1  und  2  BayFwG  Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ih rer Feuerwehren:

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

2Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwen digen Umfang abgerechnet.

(2) 1Die   Gemeinde   Lindberg   erhebt   Kostenersatz   für   die   Inanspruchnahme   ihrer  Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (A rt. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die  nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.     

2Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.                      

(3) 1Die    Höhe    des    Aufwendungs-    und    Kostenersatzes    richtet    sich    nach    den  Pauschalsätzen   gemäß   der   Anlage   zu   dieser   Satzung.  2Für   den   Ersatz   von  Aufwendungen,  die  nicht  in  der  Anlage  enthalten  sin d,  werden  Pauschalsätze  in  Anlehnung  an  die  für  vergleichbare  Aufwendungen  fes tgelegten  Sätze  erhoben.  3Für  Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet .


§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner d es Aufwendungsersatzes nach Art.  28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei  freiwilligen  Leistungen  ist  Schuldner,  wer  die  Feuerwehr  willentlich  in  Anspruch  genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs-  und  Kostenersatz  werden  einen  Monat  na ch  Zustellung  des  Bescheids  zur  Zahlung fällig.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2010 in Kraft.

Lindberg, den 28.04.2010

GEMEINDE LINDBERG

gez.

Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten für
jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für
bei einer
Nutzungs-
dauer von
bei einer durchschnittlichen
jährl. Fahrleistung von
1.000 km und einer
Eigenbeteiligung der
Gemeinde von 10 %
ein Mehrzweckfahrzeug MZF15 Jahren2,90 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF20 Jahren3,40 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/625 Jahren5,70 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/1625 Jahren6,80 €


2. Ausrückestundenkosten

1Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen-
berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens
aus dem Feuerwehrgerätehauses bis zum
Zeitpunkt des Wiedereinrückens- je
angefangene Stunde für
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer
Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
ein Mehrzweckfahrzeug MZF26,20 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF66,80 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/695,40 €
Löschgruppenfahrzeug LF 20/16110,00 €


 3. Personalkosten

1Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. 2Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 3Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 20,00 €

1Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. 2Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.

3.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG): 12,40 €

nach oben