Aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kosten-gesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Lindberg folgende Satzung:
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(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 1 FS i.V.m. § 28 FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte: 45,00 €,
b) eine Doppelgrabstätte: 79,00 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Abs. 1 entsprechend.
Kinder (bis zu 5 Jahren) | Erwachsene | |
(1) Aushebung und Schließung eines Grabes | 140,00 € | 420,00 € |
(2) Aushebung und Schließung eines Urnengrabes | 180,00 € | 180,00 € |
(3) Ausgrabung und Umbettung eines Sarges | 140,00 € | 420,00 € |
(4) Ausgrabung und Umbettung einer Urne | 155,00 € | 155,00 € |
(5) Tieferlegung der Grabsohle | 190,00 € | 190,00 € |
(6) Nebenkosten bei Beerdigung (Reinigung der Leichenhäuser, Mitwirkung bei der Beerdigung) | 75,00 € | 75,00 € |
(7) Leichenträger je Person | 35,00 € | 35,00 € |
Kinder (bis zu 5 Jahren) | Erwachsene | |
(1) Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) | 15,00 € | 15,00 € |
(2) Entsorgung des Grabschmuckes ab Grabstätte durch die Gemeinde, pro Kranz oder Bukett | 7,50 € | 7,50 € |
(3) Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs ab Grabstätte durch die Gemeinde, pro angefangenen Kubikmeter | 25,00 € | 25,00 € |
(4) Leichenhausgebühren | 71,00 € | 71,00 € |
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.07.1986 außer Kraft.
Lindberg, 30. Oktober 2013
GEMEINDE LINDBERG
gez.
Gerti Menigat
1. Bürgermeisterin
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